Nicht-Raucher-Initiative Ulm/Neu-Ulm - no smoking

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Nichtraucher Initiative
Ulm/Neu-Ulm e.V.

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ja, ich will mitmachen und Nichtrauchen fördern.


ja, ich will aufhören zu rauchen

Bundesländer lavieren
Bundesregierung drückt sich
Keine klare Linie erkennbar

Es ist ein Trauerspiel, was Bund und Länder beim Nichtraucherschutz bieten. Statt die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) offerierte Möglichkeit zu ergreifen, den Flickenteppich zu beseitigen und ein Rauchverbot in der Gastronomie ohne Ausnahme zum Schutz vor dem gesundheitsschädlichen Passivrauchen in Gesetzesform zu gießen, streiten sie sich, machen einen Schritt vor und zwei zurück. Wider besseres Wissen wird die vom BVerfG erlassene Interimsregelung als die vom Gericht gewünschte endgültige Lösung ausgegeben – nur um bei der Tabaklobby und den rauchenden Wählern Punkte zu sammeln.

In den Bundesländern ist der Kampf zwischen denjenigen, die eine klare Regelung wünschen, und denjenigen, die am liebsten den Zustand vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen herbeiführen würden, voll entbrannt. Die Berliner Gesundheitssenatorin Katrin Lompscher hatte sich noch Ende August für ein bundesweites und ausnahmsloses Rauchverbot in Gaststätten ausgesprochen. Inzwischen musste sie einen Rückzieher machen, weil ihre eigene Partei (Die Linke) und die SPD sich für die Übernahme der BVerfG-Interimsregelung ausgesprochen haben. Sehr schnell, Anfang August, legte Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) seine für Gesundheit zuständige Kabinettskollegin Mechthild Ross-Luttmann auf die Linie fest, das Rauchverbot aufzuweichen. Aus den meisten Bundesländern sind widersprüchliche Reaktionen und keine eindeutigen Signale zu vernehmen.

Am bejammernswertesten ist die Haltung der Bundesregierung. Weiterhin beharrt sie darauf, dass sie § 5 Absatz 2 Arbeitsstättenverordnung nicht streichen könne, weil der "Bundesgesetzgeber unter Beachtung des föderalen Prinzips grundsätzlich gehalten sei, die Länderbestimmungen zum Nichtraucherschutz für den Gaststättenbereich nicht durch konkurrierendes Bundesrecht zu unterlaufen oder in Konflikt mit diesen zu treten" (Bundesministerium für Arbeit am 22. August 2008 an das Aktionsbündnis Nichtrauchen). Die Bundesländer wiederum dürfen den Nichtraucherschutz der Beschäftigten nicht regeln, weil dies Sache des Bundes ist, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof in der Begründung der Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung in der Popularklage der Nichtraucher-Initiative München e.V. am 27. August 2008 explizit festgestellt hat.

Der Bund muss handeln!

Mit anderen Worten: Die Landesgesetzgeber dürfen den Schutz der Gäste, jedoch nicht den Schutz des Personals regeln. Nur wenn sie sich für ein allgemeines Rauchverbot ohne Ausnahme zum Schutz der Gäste entscheiden, ist der Schutz der Beschäftigten automatisch mit eingeschlossen, ohne dass Bundesrecht verletzt würde. Allerdings müssen Landesgesetze in diesem Fall wie im baden-württembergischen Landesnichtraucherschutzgesetz (§ 7 Abs. 3) eine Bestimmung enthalten, nach der arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen davon unberührt bleiben.

Da eine Einigung aller sechzehn Bundesländer auf eine einheitliche Regelung des Nichtraucherschutzes in der Gastronomie in weiter Ferne liegt, ist der Bund aufgefordert, die gegenseitige Blockade zu durchbrechen und seine unbestrittene Kompetenz beim Arbeitsschutz wahrzunehmen. Dies bietet auch die Möglichkeit, den gegenwärtigen vetorechtähnlichen Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens auf eine solidere Basis zu stellen.

Wie die NID anhand von zahlreichen Fällen nachweisen kann, laufen nichtrauchende Arbeitnehmer allein durch die Tatsache, dass sie nicht rauchen und der Arbeitgeber laut ArbStättV zur Ergreifung geeignete Schutzmaßen verpflichtet ist, ständig Gefahr, berufliche Nachteile zu erleiden. Erst Anfang September 2008 ist der NID wieder ein Fall bekannt geworden, in dem einem nichtrauchenden Beschäftigten gekündigt wurde. Begründet wurde dies nicht mit seinem Bemühen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gemäß § 5 Arb StättV, sondern mit zum Teil absurden und schwer zu widerlegenden Behauptungen rauchender Kollegen. (Quelle NID)

Auf Seite 49 der 63-seitigen Urteilsbegründung des BVerfG heißt es:

"Bestätigt wird diese Entwicklung durch weitere Untersuchungen, die zusammen mit den eingeholten Stellungnahmen vorgelegt worden sind. So hat die Nichtraucher-Initiative Deutschland auf eine in ihrem Auftrag im Januar 2007 durchgeführte Umfrage der GfK Marktforschung verwiesen, nach der zwei Drittel der befragten Raucher die Absicht bekundeten, häufiger (45,1 %) oder ausschließlich (22,1 %) Kneipen und Bars aufzusuchen, falls diese von einem Rauchverbot ausgenommen würden."

 



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